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Wie in vielen anderen Bereichen auch, bringt das Jahr 2016 auch bei der Steuergesetzgebung einige Änderungen mit sich. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hat die bereits entsprechende Erläuterungen veröffentlicht (http://www.bz-berlin.de/finanzen/das-aendert-sich-2016-in-sachen-steuer) – grundsätzlich werden Familien entlastet und Rentner wieder mehr belastet. Doch welche wichtigen Änderungen gibt es im Einzelnen?

Die Steuer-ID ist nun zwingend vorgeschrieben; Altersvorsorge wird mehr gefördert

Die Steuer-ID-Nummer ist nun wichtiger als jemals zuvor: Ab diesem Jahr erfolgen Kindergeldzahlungen nur noch bei vollständig vorhandenen IDs für Eltern und Kinder. Ferner sind vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Angabe ungültig.
Für die Altersvorsorge gilt ab sofort: Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in Versorgungswerke oder Rürup-Verträge werden bis zu 22.767 Euro je Jahr gefördert. 82 % davon werden als Sonderausgaben berücksichtigt (ein Plus von 2 % im Vergleich zum Vorjahr).

Grundfreibetrag steigt, Bemessungsgrenzen werden angepasst

Das steuerfreie Existenzminimum, der sogenannte Grundfreibetrag wird in 2016 angepasst. Er steigt auf 8.652 Euro je Person im Jahr, was einem Anstieg von 180 Euro entspricht. Bei Ehe- bzw. Lebensgemeinschaften ist der doppelte Betrag maßgebend. Bei Einkünften unter diesem Grundbetrag muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Zudem wurden die Steuersätze angepasst – wer in 2016 nicht mehr verdient als in 2015, der muss weniger Steuern zahlen. Das ist zunächst eine gute Neuigkeit, doch im Gegenzug steigen die Sozialabgaben, also die Abzüge z. B. vom Arbeitslohn oder von der Rente. Für die gesetzliche Krankenversicherung (der Durchschnittszusatzbeitrag steigt auf 1,1 %) werden viele wohl tiefer in die Tasche greifen müssen, zudem steigen die Beitragsbemessungsgrenzen, was eine höhere Belastung für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen bei gesetzlicher Versicherungspflicht bedeutet. Die neuen Bemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und die Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen in 2016 dann 50.850 Euro bzw. 74.400 Euro. In den neuen Bundesländern beträgt die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung jedoch nur 64.800 Euro.

Familien profitieren

Der Staat möchte Familien weitergehend unterstützen und erhöht das Kindergeld je Kind und Monat um 2 Euro und passt den Kinderfreibetrag auf 4.608 Euro jährlich an. Der Kindergeldanspruch steigt somit auf 190 Euro je Monat und Kind für die ersten beiden Kinder, für das dritte Kind gibt es 196 Euro und ab dem vierten Kind werden jeweils 221 Euro gezahlt. Nicht verändert wird der Freibetrag von 2.640 Euro je Kind für Erziehungs-, Ausbildungs- bzw. Betreuungsbedarf. Bei Ehegatten werden die Freibeträge geteilt, bei Getrenntlebenden kann der Elternteil, welcher für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist, durch die Übertragung des Freibetrags schon ab 16.200 Euro Einkommen nach der Grundtabelle profitieren.

Unterhalts- und Freibetragsregelungen ändern sich

Bei der Pflege bedürftiger Angehöriger können Zahlungen bis zu 8.652 Euro in Abzug gebracht werden – Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar.
Beim Finanzamt eingetragene Freibeträge sind nun 2 Jahre (anstatt bisher 1 Jahr) gültig.

Rentner werden weiter belastet

Jedes Jahr wird für den jeweils neuen Rentnerjahrgang die steuerliche Belastung höher: Noch bis zum Jahr 2040 wird dies so weiter gehen. Wer erstmals in 2016 in Rente geht, muss nun 72 Prozent der Rente versteuern. Der finale Freibetrag wird erstmals aus dem Rentenbezug 2017 ermittelt. Der Geburtsjahrgang 1951 hat in 2016 zum ersten Mal Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag und kann 22,4 % (maximal jedoch 1.064 Euro) als Abzugsmöglichkeit auf verschiedene Einkunftsarten anrechnen lassen. Der Versorgungsfreibetrag für Pensionäre verringert sich ab 2016 auf 22,4 % (maximal jedoch 1.680 Euro pro Jahr). Der Zuschlag zu diesem Freibetrag verringert sich auf 504 Euro.

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